Der Förderverein für Horneburg

Unsere Satzung

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für die Förderung Horneburg e.V. und hat seinen Sitz in Horneburg.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Buxtehude eingetragen worden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung der Entwicklung des Fleckens Horneburg einschließlich seiner Umgebung. Dazu gehört die Förderung von Handel, Handwerk, Gewerbe und des allgemeinen Vereinslebens.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Hierbei sind vorrangige Ziele:

    1. die Förderung kultureller Zwecke;
    2. die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und die Förderung der Denkmalpflege;
    3. die Förderung des Gewerbes;
    4. die Förderung des Sports;

Hierbei sollen vorrangig die Förderung des Ortsbildes von Horneburg und Veranstaltungen öffentlicher Art unter Berücksichtigung kultureller und heimatlicher Gegebenheiten betrieben werden.

Der Verein ist unpolitisch und überparteilich und beteiligt sich weder direkt noch indirekt an politischen Parteien und Veranstaltungen gleich welcher Art.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Durchführung von Kultur-, Vereins- und Sportveranstaltungen, welche sowohl die sportlichen Aktivitäten als auch das Miteinander der Allgemeinheit mit den Vereinen sowie der Vereine untereinander fördern.
      Veranstaltungen von sogenannten Künstlertagen, durch die es vor allem der einheimischen Kunst ermöglicht wird, sich nach außen hin darzustellen;
    2. die Bewahrung von denkmalgeschützten Plätzen, Bauten oder schützenswerter Bereiche des Fleckens Horneburg und seiner Umgebung durch direkten Einsatz oder durch Erschließung von Fremdmitteln.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Veriensämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstgten Zweckes fällt das Vermögen an den Flecken Horneburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch Konkurs oder Löschung im Handels- bzw. Vereinsregister.
  2. durch freiwilligen Austritt aufgrund einer an den Verein gerichteten schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beitragsordnung

Die Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und die Mahngebühr werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus zu entrichten. Sie sind zahlbar im ersten Quartal des Rechnungsjahres.

Zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen sind von jedem Mitglied Arbeitseinsätze in Form von Arbeitsstunden abzuleisten. Die Arbeitsstunden können auch durch Geldereinsatz abgleistet werden.
Die Mitgliederversammlung legt sowohl die Höhe der Arbeitseinsätze pro Jahr als auch die Höhe des Geldwertersatzes pro Arbeitsstunde fest.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereins besteht aus

  1. der ersten Vorsitzenden / dem ersten Vorsitzenden
  2. der zweiten Vorsitzenden / dem zweiten Vorsitzenden
  3. der Kassenwartin / dem Kassenwart
  4. der Schriftführerin / dem Schriftführer
  5. der Pressewartin / dem Pressewart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den Jahren mit ungerader Endzahl werden die Vorstandsmitglieder zu a, d, e gewählt, in den Jahren mit geraden Endzahlen die Vorstandsmitglieder zu b und c.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte ein Mitglied, das die Aufgaben des scheidenden Vorstandsmitgliedes kommisarisch bis zur Neuwahl weiterführt. Scheiden mindestens zwei Vorstandsmitglieder aus, so ist innerhalb von 8 Wochen nach Eintritt dieses Zustandes eine Mitgliederversammlung zur Vorstandsnachwahl einzuberufen.

Der erste und der zweite Vorsitzende sollten aus dem Bereich der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jeweils die Sparte Verein und „Private“ und die Sparte Gewerbe vertreten sind.

Bei Bedarf ist der Vorstand berechtigt, aus den einzelnen Sachbereichen je einen Beirat zu bestimmen, der die Vorstandsarbeit unterstützt.

§ 9 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

§ 10 Wahlrecht

Das aktive und passive Wahlrecht kann mit Erreichen der Volljährigkeit ausgeübt werden.

§ 11 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird mindestens 4 Wochen vorher vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Weitere Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn

  1. der Vorstand dies aus wichtigem Grunde für erforderlich hält
  2. mindestens 20 Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich mit Begründung beantragen, und zwar innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrages beim Vorstand mit einer Frist von mindestens weiteren 7 Tagen.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge gemäß der Beitragsordnung nach § 6;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  7. Die Beschlussfassung über Förderung von Einzelprojekten.

Die Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Verlauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist keinVorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die schriftliche Zustimmung zur Vereinsauflösung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 15 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung;
  2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
  3. die Zahl der erschienenen Mitglieder;
  4. die Tagesordnung;
  5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Anträge

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit vo 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt nicht für Wahlen.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Zur dauernden Überwachung der Kassengeschäfte werden zwei Kassenprüfer gewählt, die der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich sind und nicht zum Vorstand gehören. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Er ist durch Neuwahl zu ersetzen. Sofortige Wiederwahl ist möglichst zu vermeiden.
  2. Die Kassenprüfer berichten in jeder Jahreshauptversammlung, sowie in jeder Mitgliederversammlung, die zu diesen Zwecke einberufen wurde, den Mitgliedern direkt.

§ 18 Allgemeines

  1. In der Mitgliederversammlung
    • erfolgen Abstimmungen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag ist jedoch in schriftlicher und geheimer Wahl abzustimmen.
    • ist der Versammlungsleiter befugt, Mitglieder, die nicht zur Sache oder ungebührlich sprechen, zu verwarnen und ihnen nach fruchtloser Verwarnung das Wort zu entziehen.
    • erfolgt die Worterteilung in der Reihenfolge der Wortmeldungen, doch kann der Versammlungsleiter jederzeit das Wort nehmen.
    • wird über Anträge in der Reihenfolge der Tagesordnung, bzw. in der Reihenfolge der Antragstellung, wenn sie nicht Gegenstand der Tagesordnung waren, abgestimmt.
  2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einem oder mehreren Mitgliedern ist Buxtehude. Dies gilt auch dann, wenn ein Prozessgegner des Vereins nicht mehr Mitglied des Vereins ist, der Streit aber auf Vorgänge in der Zeit seiner Mitgliedschaft zurückgeht.
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